Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Bei Überlassungen an Arbeitnehmern sind u.a. die Ausführungen im § 3 Nr. 37 EStG und im BMF-Schreiben vom 13.03.2019 einschlägig.
§ 3 Nr. 37 EStG: “Steuerfrei sind … zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 ist;”.
Ein wichtiger Punkt ist die zeitliche Anwendung der Vorschrift. Bei der Umsetzung sollten Sie einen Steuerfachmann zu rate ziehen.

 

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